2.1205
CH-UR
Artikel 2 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz) - Vorschlagsrecht
Vorbereitung der Wahlen - Wahlvorschlag
Artikel 2 Proporzgesetz · Vorschlagsrecht
1. Wenigstens 15 in der Gemeinde wohnhafte stimmberechtigte Personen können beim Gemeinderat einen Wahlvorschlag einreichen.