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Artikel 19 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz) - Zusatzstimmen

Wahlakt
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Artikel 19 Proporzgesetz · Zusatzstimmen

1. Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen als in der Einwohnergemeinde Mitglieder des Landrates zu wählen sind, so gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Wahlzettel angegeben ist. Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer oder enthält der Wahlzettel mehr als eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer, so zählen die leeren Linien nicht.

2. Namen, die auf keiner Liste des betreffenden Wahlkreises stehen, werden gestrichen. Die auf sie entfallenden Stimmen werden jedoch als Zusatzstimmen gezählt, wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer trägt. Fehlt eine solche, so zählen diese Stimmen nicht.

3. Bei einem Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer gilt die Listenbezeichnung.

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