2.1205
CH-UR
Artikel 18 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz) - Stimmen für Verstorbene
Wahlakt
Artikel 18 Proporzgesetz · Stimmen für Verstorbene
1. Stimmen für Kandidaten, welche seit der Bereinigung der Listen verstorben sind, werden als Kandidatenstimmen gezählt.