2.1205
CH-UR
Artikel 17 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz) - Ausfüllen des Wahlzettels
Wahlakt
Artikel 17 Proporzgesetz · Ausfüllen des Wahlzettels
1. Wer den Wahlzettel ohne Vordruck benutzt, kann Namen von Kandidaten eintragen, die auf einer von der Standeskanzlei veröffentlichten Liste stehen und die Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer einer Liste anbringen.
2. Wer einen Wahlzettel mit Vordruck benutzt, kann vorgedruckte Kandidatennamen streichen; er kann Kandidatennamen aus anderen Listen eintragen (panaschieren). Ferner kann er die vorgedruckte Ordnungsnummer und Listenbezeichnung streichen oder durch eine andere ersetzen.
3. Er kann den Namen des gleichen Kandidaten auf dem Wahlzettel zweimal aufführen (kumulieren).
4. Wahlzettel ohne Vordruck sind handschriftlich auszufüllen. Wahlzettel mit Vordruck dürfen nur handschriftlich geändert werden.