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Artikel 16 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz) - Verbot nichtamtlicher Wahlzettel

Wahlakt
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Artikel 16 Proporzgesetz · Verbot nichtamtlicher Wahlzettel

1. Für die Stimmabgabe müssen die amtlichen Wahlzettel benützt werden.

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