2.1205
CH-UR
Artikel 16 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz) - Verbot nichtamtlicher Wahlzettel
Wahlakt
Artikel 16 Proporzgesetz · Verbot nichtamtlicher Wahlzettel
1. Für die Stimmabgabe müssen die amtlichen Wahlzettel benützt werden.