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Artikel 15 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz) - Erstellung und Zustellung der Wahlzettel

Vorbereitung der Wahlen - Listen
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Artikel 15 Proporzgesetz · Erstellung und Zustellung der Wahlzettel

1. Die Einwohnergemeinden erstellen für sämtliche Listen amtliche Wahlzettel, auf denen Listenbezeichnung, Ordnungsnummer und Kandidatenangaben (mindestens Familien- und Vornamen, Geburtsjahr sowie Wohnadresse) vorgedruckt sind sowie amtliche Wahlzettel ohne Vordruck. Sie führen die Kandidaten in der gleichen Reihenfolge auf, in der sie auf den bereinigten Wahlvorschlägen enthalten sind.

2. Die Einwohnergemeinden stellen den Stimmberechtigten einen vollständigen Satz der Wahlzettel nach den Bestimmungen des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (RB 2.1201) zu.

3. Die unterzeichnenden Personen können bei der Gemeindekanzlei zusätzliche Wahlzettel mit Vordruck zum Selbstkostenpreis beziehen.

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