2.1205
CH-UR
Artikel 13 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz) - Listengruppen
Vorbereitung der Wahlen - Listen
Artikel 13 Proporzgesetz · Listengruppen
1. Mehrere Listen mit gleicher Bezeichnung bilden im Kanton eine Listengruppe.
2. Wird eine Liste nur in einer Gemeinde eingereicht, gilt diese Liste ebenfalls als Listengruppe.
3. Die Standeskanzlei bereinigt in Zusammenarbeit mit den Vertretern der Liste Differenzen in den Listenbezeichnungen und bei der Bildung der Listengruppen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Standeskanzlei.
4. Listen derselben Listengruppe werden mit der gleichen Listennummer versehen. Die Listennummer wird von der Standeskanzlei zugelost. Die Losziehung ist öffentlich.
5. Die Standeskanzlei veröffentlicht die Listen im Amtsblatt.