2.1205
CH-UR
Artikel 12 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz) - Listen
Vorbereitung der Wahlen - Listen
Artikel 12 Proporzgesetz · Listen
1. Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen. Listenverbindungen sind ausgeschlossen.
2. Der Gemeinderat stellt die Listen mit der von den Eingebern gewählten Bezeichnung bis spätestens zum neuntletzten Mittwoch vor dem Wahlsonntag der Standeskanzlei zwecks Veröffentlichung im Amtsblatt zu.