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Artikel 11 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz) - Prüfung der Wahlvorschläge

Vorbereitung der Wahlen - Wahlvorschlag
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Artikel 11 Proporzgesetz · Prüfung der Wahlvorschläge

1. Der Gemeinderat prüft, ob die Wahlvorschläge den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und ob die Unterschriften gültig sind.

2. Er streicht die Namen nicht wählbarer Kandidaten und setzt dem Vertreter der unterzeichnenden Personen eine Frist bis zum neuntletzten Montag vor dem Wahlsonntag an, innert der er Ersatzvorschläge für amtlich gestrichene vorgeschlagene Personen einreichen, die Bezeichnung von vorgeschlagenen Personen verbessern oder die Bezeichnung des Wahlvorschlags zum Zweck einer deutlichen Unterscheidung von anderen Vorschlägen ändern kann.

3. Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, ist der Wahlvorschlag ungültig. Trifft der Mangel nur eine vorgeschlagene Person, so wird lediglich deren Name gestrichen.

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