2.1205
CH-UR
Artikel 10 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz) - Mehrfach Vorgeschlagene
Vorbereitung der Wahlen - Wahlvorschlag
Artikel 10 Proporzgesetz · Mehrfach Vorgeschlagene
1. Steht der Name der vorgeschlagenen Person auf mehr als einem Wahlvorschlag, so fordert der Gemeinderat diese unverzüglich auf, bis zum zehntletzten Freitag vor dem Wahlsonntag zu erklären, auf welchen dieser Vorschläge ihr Name stehen soll. Erfolgt keine Erklärung, entscheidet der Gemeinderat dies mit dem Los. Auf den anderen Wahlvorschlägen ist dieser Name zu streichen.