2.1205
CH-UR
Artikel 1 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz)
Zweck, Geltungsbereich
Artikel 1 Proporzgesetz
1. Dieses Gesetz regelt die Wahl des Landrates nach dem System der Verhältniswahl.
2. Es gilt für die Einwohnergemeinden, denen nach Artikel 88 Absatz 1 der Kantonsverfassung die entsprechende Anzahl Landräte zustehen.
3. Jede Einwohnergemeinde bildet einen Wahlkreis.
4. Soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ist das Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (RB 2.1201) anwendbar.