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Artikel 5 Reglement über das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer - Aufgaben der Standeskanzlei: anwendbares Recht

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Artikel 5 Reglement über das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer · Aufgaben der Standeskanzlei: anwendbares Recht

1. Soweit das Bundesrecht und dieses Reglement nichts anderes bestimmen, richtet sich das Abstimmungs- und Wahlverfahren der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer nach den Bestimmungen des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte.

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