2.1203
CH-UR
Artikel 5 Reglement über das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer - Aufgaben der Standeskanzlei: anwendbares Recht
Artikel 5 Reglement über das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer · Aufgaben der Standeskanzlei: anwendbares Recht
1. Soweit das Bundesrecht und dieses Reglement nichts anderes bestimmen, richtet sich das Abstimmungs- und Wahlverfahren der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer nach den Bestimmungen des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte.