2.1203
CH-UR
Artikel 2 Reglement über das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer - Stimmregister
Artikel 2 Reglement über das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer · Stimmregister
1. Die Standeskanzlei führt zentral das Stimmregister für die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die ihre politischen Rechte in eidgenössischen Angelegenheiten ausüben wollen und sich dazu nach den Vorschriften des Bundesrechts angemeldet haben.