2.1203
CH-UR
Artikel 1 Reglement über das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer - Stimmgemeinde
Artikel 1 Reglement über das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer · Stimmgemeinde
1. Als Stimmgemeinde für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind, gilt der Kanton. Dieser wird durch die Standeskanzlei vertreten.