2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 9a Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Auslandschweizer
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Abstimmungsorganisation
Artikel 9a WAVG · Auslandschweizer
1. Das Stimmregister für die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer wird zentral bei der Kantonsverwaltung geführt.
2. Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement. Er hört davor die Gemeinden an.