Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 9a Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Auslandschweizer

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Abstimmungsorganisation
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Artikel 9a WAVG · Auslandschweizer

1. Das Stimmregister für die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer wird zentral bei der Kantonsverwaltung geführt.

2. Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement. Er hört davor die Gemeinden an.

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