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2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 92 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Artikel 92 WAVG · Inkrafttreten

1. Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk sowie nach Genehmigung durch den Bundesrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

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