2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 92 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Artikel 92 WAVG · Inkrafttreten
1. Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk sowie nach Genehmigung durch den Bundesrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.