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2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 91 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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Artikel 91 WAVG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Das Gesetz betreffend die geheime Abstimmung in den Gemeinden vom 7. Mai 1916 wird aufgehoben.

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