2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 91 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Aufhebung bisherigen Rechts
Schlussbestimmungen
Artikel 91 WAVG · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Das Gesetz betreffend die geheime Abstimmung in den Gemeinden vom 7. Mai 1916 wird aufgehoben.