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2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 90 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Vollziehungsverordnung

Schlussbestimmungen
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Artikel 90 WAVG · Vollziehungsverordnung

1. Die Vollziehungsverordnung kann das Gesetz näher ausführen und weitere Verfahrensvorschriften erlassen.

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