2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 9 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Stimmregister: Beschwerderecht
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Abstimmungsorganisation
Artikel 9 WAVG · Stimmregister: Beschwerderecht
1. Jeder Stimmberechtigte kann sich darüber beschweren, dass Stimmberechtigte im Stimmregister nicht eingetragen oder Nichtstimmberechtigte eingetragen sind.
2. Der Ausschluss vom Stimmregister ist dem Betroffenen schriftlich, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, mitzuteilen.
3. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 82 ff.