2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 89 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Verfahren
Strafbestimmungen
Artikel 89 WAVG · Verfahren
1. Die Verfolgung und Ahndung der in Artikel 88 umschriebenen Straftatbestände richten sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung.