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2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 89 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Verfahren

Strafbestimmungen
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Artikel 89 WAVG · Verfahren

1. Die Verfolgung und Ahndung der in Artikel 88 umschriebenen Straftatbestände richten sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung.

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