Artikel 88 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Widerhandlungen
Artikel 88 WAVG · Widerhandlungen
1. Mit Haft oder Busse von 20 Franken bis 500 Franken wird bestraft
a) wer einen Stimmrechtsausweis fälscht oder unberechtigterweise gebraucht
b) wer wissentlich einen gefälschten oder verfälschten Stimmrechtsausweis gebraucht oder einem andern zum Gebrauch gibt
c) wer in der gleichen Sache absichtlich mehr als ein Stimmkuvert in die gleiche Urne wirft
d) wer im Abstimmungslokal oder in dessen unmittelbaren Umgebung die Stimmenden beeinflusst
e) wer trotz Mahnung eines Mitgliedes des Urnenbüros vorsätzlich den Zugang zur Urne behindert oder stört
f) wer Stimmberechtigte durch Abverlangen der Stimmzettel oder auf andere Weise nach der Art der Stimmabgabe kontrolliert
g) wer den Weisungen des Urnenbüros nicht Folge leistet
h) wer als Mitglied des Urnenbüros seinen Pflichten vorsätzlich zuwiderhandelt
i) wer gegen die Vorschriften über die erleichterte Stimmabgabe wissentlich verstösst
2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3. Artikel 279 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten.