2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 87 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Unentgeltlichkeit der Amtshandlungen
Aufsicht und Rechtspflege
Artikel 87 WAVG · Unentgeltlichkeit der Amtshandlungen
1. Für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes und der darauf gestützten Erlasse dürfen keine Kosten erhoben werden.
2. Bei trölerischen oder gegen den guten Glauben verstossenden Beschwerden können die Kosten dem Beschwerdeführer überbunden werden.