2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 86 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Aufhebung
Aufsicht und Rechtspflege
Artikel 86 WAVG · Aufhebung
1. Die Abstimmung oder Wahl wird durch den Beschwerdeentscheid ganz oder teilweise aufgehoben, wenn Mängel festgestellt sind, welche das Abstimmungs- oder Wahlergebnis entscheidend verändert haben könnten und deren Auswirkungen sich durch den Beschwerdeentscheid nicht beseitigen lassen.
2. Bei Aufhebung einer Abstimmung oder Wahl trifft der Regierungsrat die erforderlichen Anordnungen.