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2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 86 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Aufhebung

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Artikel 86 WAVG · Aufhebung

1. Die Abstimmung oder Wahl wird durch den Beschwerdeentscheid ganz oder teilweise aufgehoben, wenn Mängel festgestellt sind, welche das Abstimmungs- oder Wahlergebnis entscheidend verändert haben könnten und deren Auswirkungen sich durch den Beschwerdeentscheid nicht beseitigen lassen.

2. Bei Aufhebung einer Abstimmung oder Wahl trifft der Regierungsrat die erforderlichen Anordnungen.

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