2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 85 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Erledigung
Aufsicht und Rechtspflege
Artikel 85 WAVG · Erledigung
1. Der Regierungsrat entscheidet beförderlich, bei Stimmrechtsbeschwerden wenn möglich vor dem Abstimmungs- und Wahltag.
2. Der Regierungsrat weist die Beschwerde ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Abstimmung oder Wahl wesentlich zu beeinflussen.