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2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 84 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Beschwerdeschrift

Aufsicht und Rechtspflege
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Artikel 84 WAVG · Beschwerdeschrift

1. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen. Als Begründung muss sie eine kurze Zusammenstellung des gerügten Sachverhaltes enthalten.

2. ...

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