2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 84 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Beschwerdeschrift
Aufsicht und Rechtspflege
Artikel 84 WAVG · Beschwerdeschrift
1. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen. Als Begründung muss sie eine kurze Zusammenstellung des gerügten Sachverhaltes enthalten.
2. ...