2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 83 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Beschwerdefrist
Aufsicht und Rechtspflege
Artikel 83 WAVG · Beschwerdefrist
1. Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt bzw. im Anschlagkasten der Gemeinde, schriftlich und eingeschrieben einzureichen.