Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 83 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Beschwerdefrist

Aufsicht und Rechtspflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (105 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 83 WAVG · Beschwerdefrist

1. Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt bzw. im Anschlagkasten der Gemeinde, schriftlich und eingeschrieben einzureichen.

← Artikel 82 WAVG Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Geltungsbereich Artikel 84 WAVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →