2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 82 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Beschwerden
Aufsicht und Rechtspflege
Artikel 82 WAVG · Beschwerden
1. Beim Regierungsrat kann Beschwerde geführt werden
a) wegen Verletzung des Stimmrechts (Stimmrechtsbeschwerde)
b) wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Urnenabstimmungen (Abstimmungsbeschwerde)
c) wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Urnenwahlen (Wahlbeschwerde)
d) wegen Verletzung anderer Vorschriften zur Behandlung von Volksbegehren (Volksbegehrenbeschwerde)
2. Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung nur zu, wenn der Regierungsrat sie beschliesst.