2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 81 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Aufsicht
Aufsicht und Rechtspflege
Artikel 81 WAVG · Aufsicht
1. Die Oberaufsicht über Urnenabstimmungen und -wahlen obliegt dem Regierungsrat.
2. Wird eine Abstimmung oder Wahl nicht ordnungsgemäss durchgeführt oder wegen Störungen vorzeitig abgebrochen, trifft der Regierungsrat - wenn möglich vor Schluss des Abstimmungs- oder Wahlverfahrens - die nötigen Anordnungen zur Behebung der Mängel. Er kann insbesondere die Abstimmung oder Wahl neu ansetzen und einen oder mehrere Sachwalter mit der Vorbereitung, Beaufsichtigung oder Leitung der Wahl oder Abstimmung beauftragen.
3. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der ermittelten Resultate, so kann der Regierungsrat eine Nachzählung veranlassen.