2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 80 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Volksabstimmung, Rückzugsverbot
Ausübung der Volksrechte - Besondere Bestimmungen - Referendum
Artikel 80 WAVG · Volksabstimmung, Rückzugsverbot
1. Ist das Referendum zustande gekommen, ordnet der Regierungsrat die Volksabstimmung an.
2. Der Rückzug eines Referendums ist nicht zulässig.