Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 80 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Volksabstimmung, Rückzugsverbot

Ausübung der Volksrechte - Besondere Bestimmungen - Referendum
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Artikel 80 WAVG · Volksabstimmung, Rückzugsverbot

1. Ist das Referendum zustande gekommen, ordnet der Regierungsrat die Volksabstimmung an.

2. Der Rückzug eines Referendums ist nicht zulässig.

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