2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 8 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Stimmregister: Führung
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Abstimmungsorganisation
Artikel 8 WAVG · Stimmregister: Führung
1. Der Gemeinderat bezeichnet einen Stimmregisterführer, welcher das Register fortlaufend nachzuführen hat.
2. Eintragungen und Streichungen sind von Amtes wegen vorzunehmen.
3. Vor einer Wahl oder Abstimmung sind Eintragungen bis zum fünften Vortag 18:00 Uhr vor dem Wahl- oder Abstimmungstag vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind. Nachher werden die Stimmregister für die einzelne Wahl oder Abstimmung geschlossen.
4. Nach Abschluss des Stimmregisters dürfen nur noch Stimmberechtigte eingetragen werden, welche bei der Bereinigung offensichtlich irrtümlich übergangen wurden oder deren Stimmberechtigung auf dem Beschwerdeweg festgestellt worden ist.