Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 79 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Unterschriftenliste

Ausübung der Volksrechte - Besondere Bestimmungen - Referendum
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Artikel 79 WAVG · Unterschriftenliste

1. Neben den durch Artikel 63 geforderten Angaben haben die Unterschriftenlisten für Referendumsbegehren die Bezeichnung des Erlasses mit dem Datum der Beschlussfassung durch den Landrat zu enthalten.

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