2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 79 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Unterschriftenliste
Ausübung der Volksrechte - Besondere Bestimmungen - Referendum
Artikel 79 WAVG · Unterschriftenliste
1. Neben den durch Artikel 63 geforderten Angaben haben die Unterschriftenlisten für Referendumsbegehren die Bezeichnung des Erlasses mit dem Datum der Beschlussfassung durch den Landrat zu enthalten.