2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 78 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Referendumsfrist
Ausübung der Volksrechte - Besondere Bestimmungen - Referendum
Artikel 78 WAVG · Referendumsfrist
1. Die Referendumsfrist nach Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe d der Kantonsverfassung beginnt am Tag der Veröffentlichung der Vorlage im Amtsblatt; dabei wird der Publikationstag nicht mitgezählt.
2. Sie ist eingehalten, wenn das Referendumsbegehren innert 90 Tagen nach Bekanntmachung der Vorlage mit den erforderlichen bescheinigten und gültigen Unterschriften dem Regierungsrat eingereicht wird.