Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 77 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Begriff

Ausübung der Volksrechte - Besondere Bestimmungen - Referendum
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Artikel 77 WAVG · Begriff

1. Referendumsbegehren sind solche Begehren, die verlangen, dass vom Landrat verabschiedete Verordnungen oder Beschlüsse allgemeiner Natur dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten seien.

2. Referendumsbegehren auf Gemeindeebene sind ausgeschlossen.

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