2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 77 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Begriff
Ausübung der Volksrechte - Besondere Bestimmungen - Referendum
Artikel 77 WAVG · Begriff
1. Referendumsbegehren sind solche Begehren, die verlangen, dass vom Landrat verabschiedete Verordnungen oder Beschlüsse allgemeiner Natur dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten seien.
2. Referendumsbegehren auf Gemeindeebene sind ausgeschlossen.