2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 76 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Rückzug
Ausübung der Volksrechte - Besondere Bestimmungen - Initiative
Artikel 76 WAVG · Rückzug
1. Jede Volksinitiative kann von der Mehrheit des Initiativkomitees schriftlich zurückgezogen werden.
2. Der Rückzug ist zulässig bis zum Zeitpunkt, wo die Volksabstimmung bzw. die behandelnde Gemeindeversammlung öffentlich angesetzt ist. Weist eine Initiative die Form der allgemeinen Anregung auf, so ist der Rückzug bis zum Zustimmungsbeschluss zulässig.
3. Allfällige Vorbehalte bei einem Rückzug sind nicht zu berücksichtigen.