Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 76 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Rückzug

Ausübung der Volksrechte - Besondere Bestimmungen - Initiative
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (105 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 76 WAVG · Rückzug

1. Jede Volksinitiative kann von der Mehrheit des Initiativkomitees schriftlich zurückgezogen werden.

2. Der Rückzug ist zulässig bis zum Zeitpunkt, wo die Volksabstimmung bzw. die behandelnde Gemeindeversammlung öffentlich angesetzt ist. Weist eine Initiative die Form der allgemeinen Anregung auf, so ist der Rückzug bis zum Zustimmungsbeschluss zulässig.

3. Allfällige Vorbehalte bei einem Rückzug sind nicht zu berücksichtigen.

← Artikel 75 WAVG Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Geltungsbereich Artikel 77 WAVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →