2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 75 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Initiative in Gemeindeangelegenheiten: in Form der allgemeinen Anregung
Ausübung der Volksrechte - Besondere Bestimmungen - Initiative
Artikel 75 WAVG · Initiative in Gemeindeangelegenheiten: in Form der allgemeinen Anregung
1. Ist das Begehren in Form der allgemeinen Anregung eingereicht worden, erachtet der Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat dieses als gültig und stimmt er ihm zu, so unterbleibt die Volksabstimmung. Andernfalls findet Artikel 68 Anwendung bzw. hat das Volk darüber zu befinden.
2. Stimmt das Volk oder der Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat der allgemeinen Anregung zu, so unterbreitet letzterer dem Volk beförderlich einen ausgearbeiteten Entwurf.