2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 74 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Initiative in Gemeindeangelegenheiten: in Form des ausgearbeiteten Entwurfs
Ausübung der Volksrechte - Besondere Bestimmungen - Initiative
Artikel 74 WAVG · Initiative in Gemeindeangelegenheiten: in Form des ausgearbeiteten Entwurfs
1. Steht dem Begehren in Form des ausgearbeiteten Entwurfs kein Ungültigkeitsgrund entgegen, so hat das Volk spätestens zwölf Monate nach der Einreichung über Annahme oder Verwerfung abzustimmen. Der Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat darf dem Begehren einen Gegenvorschlag gegenüberstellen; dabei findet das Verfahren nach Artikel 73 sinngemäss Anwendung.