Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 74 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Initiative in Gemeindeangelegenheiten: in Form des ausgearbeiteten Entwurfs

Ausübung der Volksrechte - Besondere Bestimmungen - Initiative
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (105 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 74 WAVG · Initiative in Gemeindeangelegenheiten: in Form des ausgearbeiteten Entwurfs

1. Steht dem Begehren in Form des ausgearbeiteten Entwurfs kein Ungültigkeitsgrund entgegen, so hat das Volk spätestens zwölf Monate nach der Einreichung über Annahme oder Verwerfung abzustimmen. Der Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat darf dem Begehren einen Gegenvorschlag gegenüberstellen; dabei findet das Verfahren nach Artikel 73 sinngemäss Anwendung.

← Artikel 73 WAVG Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Geltungsbereich Artikel 75 WAVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →