2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 73 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Initiative in kantonalen Angelegenheiten: Verfahren bei Doppelabstimmungen
Ausübung der Volksrechte - Besondere Bestimmungen - Initiative
Artikel 73 WAVG · Initiative in kantonalen Angelegenheiten: Verfahren bei Doppelabstimmungen
1. Stellt der Landrat einem Initiativbegehren in Form des ausgearbeiteten Entwurfs einen Gegenvorschlag gegenüber, so wird über beide Vorschläge gleichzeitig abgestimmt.
2. Den Stimmberechtigten werden auf dem gleichen Stimmzettel folgende Fragen vorgelegt
a) Wollen Sie die Initiative (folgt Titel) annehmen?
b) Wollen Sie den Gegenvorschlag (folgt Titel) annehmen?
c) Falls in der Abstimmung sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag angenommen werden, ziehen Sie die Initiative (1) oder den Gegenvorschlag (2) vor?
3. Alle drei Fragen können unabhängig voneinander beantwortet werden.