2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 72 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Initiative in kantonalen Angelegenheiten: Vollzug allgemeiner Anregungen
Ausübung der Volksrechte - Besondere Bestimmungen - Initiative
Artikel 72 WAVG · Initiative in kantonalen Angelegenheiten: Vollzug allgemeiner Anregungen
1. Stimmt das Volk oder der Landrat der allgemeinen Anregung eines Initiativbegehrens zu, so unterbreitet der Regierungsrat dem Landrat beförderlich einen ausgearbeiteten Entwurf.
2. Der vom Landrat verabschiedete Entwurf unterliegt den ordentlichen Bestimmungen über die Rechtsetzung.