2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 71 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Initiative in kantonalen Angelegenheiten: Volksabstimmung
Ausübung der Volksrechte - Besondere Bestimmungen - Initiative
Artikel 71 WAVG · Initiative in kantonalen Angelegenheiten: Volksabstimmung
1. Steht dem Begehren in Form des ausgearbeiteten Entwurfs in kantonaler Angelegenheit kein Ungültigkeitsgrund entgegen, so unterbreitet es der Landrat unverändert mit oder ohne Gegenvorschlag spätestens nach anderthalb Jahren seit der Einreichung dem Volk zur Abstimmung.
2. Betrifft das Begehren eine allgemeine Anregung, welcher der Landrat zustimmt, so unterbleibt die Volksabstimmung, es sei denn, die Initiative rege die Gesamtrevision der Kantonsverfassung an.