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2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 71 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Initiative in kantonalen Angelegenheiten: Volksabstimmung

Ausübung der Volksrechte - Besondere Bestimmungen - Initiative
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Artikel 71 WAVG · Initiative in kantonalen Angelegenheiten: Volksabstimmung

1. Steht dem Begehren in Form des ausgearbeiteten Entwurfs in kantonaler Angelegenheit kein Ungültigkeitsgrund entgegen, so unterbreitet es der Landrat unverändert mit oder ohne Gegenvorschlag spätestens nach anderthalb Jahren seit der Einreichung dem Volk zur Abstimmung.

2. Betrifft das Begehren eine allgemeine Anregung, welcher der Landrat zustimmt, so unterbleibt die Volksabstimmung, es sei denn, die Initiative rege die Gesamtrevision der Kantonsverfassung an.

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