2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 70 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Unterschriftenliste
Ausübung der Volksrechte - Besondere Bestimmungen - Initiative
Artikel 70 WAVG · Unterschriftenliste
1. Neben den durch Artikel 63 geforderten Angaben haben die Unterschriftenlisten für Initiativen zu enthalten
a) den Wortlaut der Initiative
b) eine bedingungslose Rückzugsklausel
c) die Namen und Wohnadressen von mindestens drei Urhebern der Initiative (Initiativkomitee)