2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 7 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Stimmregister: Grundsätze
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Abstimmungsorganisation
Artikel 7 WAVG · Stimmregister: Grundsätze
1. Die Stimmberechtigten sind am politischen Wohnsitz in das Stimmregister einzutragen.
2. Jede Gemeindekanzlei führt ein Verzeichnis sämtlicher stimmberechtigter Einwohner.
3. Aus dem Stimmregister muss jederzeit ersichtlich sein, wer für den einzelnen Urnengang in eidgenössischen, kantonalen und in Angelegenheiten der Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinde stimmberechtigt ist.
4. Grundlage für das Stimmregister ist die Einwohnerkontrolle.
5. Die Gemeindekanzleien haben den Bürger- und Kirchgemeinden gegen Entschädigung der Selbstkosten Auszüge aus dem Stimmregister über die in bürgerlichen bzw. kirchlichen Angelegenheiten Stimmberechtigten herauszugeben.
6. Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.