2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 69 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Form
Ausübung der Volksrechte - Besondere Bestimmungen - Initiative
Artikel 69 WAVG · Form
1. Initiativen gemäss Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe e der Kantonsverfassung können - abgesehen von Begehren um Abberufung einer Behörde und um Totalrevision der Kantonsverfassung - in einer allgemeinen Anregung oder in einem ausgearbeiteten Entwurf bestehen.
2. Initiativen haben die Einheit der Materie und der Form zu wahren, ansonsten sie vom Landrat bzw. vom Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat ungültig erklärt werden.
3. Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Teilen einer Initiative ein sachlicher Zusammenhang besteht.
4. Die Einheit der Form ist gewahrt, wenn die Initiative ausschliesslich entweder in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs gestellt ist.