2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 67 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Zustandekommen
Ausübung der Volksrechte - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 67 WAVG · Zustandekommen
1. Der Regierungsrat bzw. der Gemeinde-, Bürger- oder Kirchenrat prüft, ob das Volksbegehren zustandegekommen ist oder nicht, also ob die Zahl der gültigen Unterschriften die von der Kantonsverfassung vorgeschriebene Zahl der notwendigen Unterschriften erreicht. Das Ergebnis wird im Amtsblatt bzw. im Anschlagkasten der Gemeinde veröffentlicht.