Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 67 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Zustandekommen

Ausübung der Volksrechte - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 67 WAVG · Zustandekommen

1. Der Regierungsrat bzw. der Gemeinde-, Bürger- oder Kirchenrat prüft, ob das Volksbegehren zustandegekommen ist oder nicht, also ob die Zahl der gültigen Unterschriften die von der Kantonsverfassung vorgeschriebene Zahl der notwendigen Unterschriften erreicht. Das Ergebnis wird im Amtsblatt bzw. im Anschlagkasten der Gemeinde veröffentlicht.

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