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2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 66 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Einreichung und Behandlung

Ausübung der Volksrechte - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 66 WAVG · Einreichung und Behandlung

1. Ist ein Volksbegehren eingereicht worden, so ermittelt der Regierungsrat bzw. der Gemeinde-, Bürger- oder Kirchenrat die Zahl der gültigen Unterschriften.

2. Als ungültig werden ausgeschieden

a) Unterschriften, die nicht innerhalb der Referendumsfrist oder bei Initiativen innerhalb der Frist von zwei Monaten, vom Tag des Eingangs des Begehrens zurückgerechnet, bescheinigt und eingereicht worden sind

b) die auf einem ungültigen Bogen befindlichen Unterschriften (Artikel 63, 70 und 79)

c) Unterschriften, die nicht den Voraussetzungen des Artikels 64 entsprechen

d) Unterschriften, die offensichtlich von ein und derselben Hand gezeichnet sind

3. Mängel der Stimmrechtsbescheinigung, die der Verwaltung anzulasten sind, lässt die Behörde von sich aus beheben, soweit das Zustandekommen des Volksbegehrens davon abhängt.

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