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2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 65 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Stimmrechtsbescheinigung

Ausübung der Volksrechte - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 65 WAVG · Stimmrechtsbescheinigung

1. Die Unterschriftenlisten sind rechtzeitig und gesammelt der Kanzlei der Gemeinde zur Stimmrechtsbescheinigung einzureichen, die auf der Blanko-Unterschriftenliste genannt ist.

2. Die Gemeindekanzlei bescheinigt, dass die Unterzeichner in der auf der Unterschriftenliste bezeichneten Gemeinde für die Sache des Volksbegehrens stimmberechtigt sind. Danach gibt sie die Listen unverzüglich den Absendern zurück.

3. Die Bescheinigung muss die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben; sie muss datiert sein und die eigenhändige Unterschrift des Beamten aufweisen und dessen amtliche Eigenschaft durch Stempel oder Zusatz kennzeichnen. Das Stimmrecht der Unterzeichner kann für mehrere Listen gesamthaft bescheinigt werden.

4. Hat der Stimmberechtigte mehrmals unterschrieben, so wird keine Unterschrift bescheinigt.

5. Wird die Stimmrechtsbescheinigung verweigert, so ist der Grund auf der Unterschriftenliste anzugeben.

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