Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 64 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Unterschrift

Ausübung der Volksrechte - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 64 WAVG · Unterschrift

1. Der Stimmberechtigte muss seinen Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben.

2. Er muss alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung seiner Identität nötig sind, wie Vornamen, Jahrgang und Adresse.

3. Er darf das gleiche Volksbegehren nur einmal unterzeichnen.

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