2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 64 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Unterschrift
Ausübung der Volksrechte - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 64 WAVG · Unterschrift
1. Der Stimmberechtigte muss seinen Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben.
2. Er muss alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung seiner Identität nötig sind, wie Vornamen, Jahrgang und Adresse.
3. Er darf das gleiche Volksbegehren nur einmal unterzeichnen.