2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 63 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Unterschriftenliste
Ausübung der Volksrechte - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 63 WAVG · Unterschriftenliste
1. Das Initiativ- oder Referendumsbegehren ist auf Unterschriftenlisten (Bogen, Blatt, Karte) zu stellen.
2. Diese haben zu enthalten
a) die Gemeinde, wo die Unterzeichner stimmberechtigt sind
b) eine kurze Begründung des Begehrens
c) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Volksbegehren fälscht (Artikel 282 StrGB)
3. Auf derselben Unterschriftenliste dürfen nur Stimmberechtigte der gleichen Gemeinde unterzeichnen. Andere Namen werden von der zuständigen Gemeindekanzlei gestrichen.