Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 62 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Vorgehen und Einheitlichkeit des Begehrens

Ausübung der Volksrechte - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 62 WAVG · Vorgehen und Einheitlichkeit des Begehrens

1. Referendumsbegehren und Initiativen, die kantonales Recht betreffen, sind dem Regierungsrat, Gemeindeinitiativen dem Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat schriftlich einzureichen.

2. Volksbegehren verschiedener Art in der gleichen Eingabe zu stellen ist unzulässig.

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