2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 62 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Vorgehen und Einheitlichkeit des Begehrens
Ausübung der Volksrechte - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 62 WAVG · Vorgehen und Einheitlichkeit des Begehrens
1. Referendumsbegehren und Initiativen, die kantonales Recht betreffen, sind dem Regierungsrat, Gemeindeinitiativen dem Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat schriftlich einzureichen.
2. Volksbegehren verschiedener Art in der gleichen Eingabe zu stellen ist unzulässig.