2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 61 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Beitrag an die Gemeinden
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Entschädigung
Artikel 61 WAVG · Beitrag an die Gemeinden
1. Für die Durchführung der eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen erhalten die Gemeinden vom Kanton jährlich einen finanziellen Beitrag.
2. Dieser bemisst sich je Urnengang anhand der Zahl der Stimmberechtigten.
3. Der Regierungsrat bestimmt den Beitragssatz je Stimmberechtigten. Besondere Leistungen der Gemeinde (wie die Zahl der Nebenurnen usw.) kann er zusätzlich entschädigen.