2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 60 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Verwendung technischer Hilfsmittel
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Ermittlung und Bekanntmachung der Resultate
Artikel 60 WAVG · Verwendung technischer Hilfsmittel
1. Zur Durchführung der Abstimmungen und Wahlen sowie zur Ermittlung derer Ergebnisse kann der Regierungsrat die Gemeinden ermächtigen, technische und elektronische Hilfsmittel zu verwenden und dabei nötigenfalls von diesem Gesetz abzuweichen.
2. Das Stimmgeheimnis muss in jedem Fall gewahrt bleiben.